Statuten der Stiftung SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ

Statuten der Stiftung

I. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ” (nachfolgend Stiftung“) besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Lausanne. Allfällige Sitzverlegungen in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Die Geschäftsstelle der Stiftung kann an einem anderen Ort der Schweiz geführt werden.
Die Stiftung ist das Schweizer Mitglied der IPPF (International Planned Parenthood Federation).

Art. 2 Grundsätze
Die Stiftung verpflichtet sich

  • den Zielen des Aktionsprogramms der UNO-Konferenz von Kairo, 1994 (ICPD) und den darin formulierten Grundsätzen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;
  • der IPPF-Charta (International Planned Parenthood Federation), November 1995
  • dem Grundrecht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, welches unabhängig von der demographischen Entwicklung existiert. 

Der Begriff Sexuelle und reproduktive Gesundheit” ist definiert im Art. 7.2 des ICPD Aktionsprogramms* und basiert auf der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von Gesundheit, 1976.
Eine weitere Definition von Gesundheit wurde ebenfalls in einer Charta an der internationalen WHO-Konferenz zur Gesundheitsförderung 1986 in Ottawa festgehalten.

* Die Referenztexte befinden sich im Anhang und bilden einen integrierten Teil dieser Stiftungsstatuten.

Art. 3 Zweck
Die Stiftung verfolgt folgenden Zweck:
a) die sexuelle und reproduktive Gesundheit in der Schweiz zu fördern, insbesondere die Familienplanung und die Sexualpädagogik;
b) für das Grundrecht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit einzustehen und es zu fördern, sowohl in der Öffentlichkeit als auch in öffentlichen und privaten Institutionen und bei den politischen Behörden auf allen Ebenen;
c) allen Personen, Jugendlichen, Frauen, Männern und Paaren jeden Alters und Familien den freien Zugang zu unabhängigen, neutralen, qualitativ hochstehenden Informationen und Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu ermöglichen;
d) für die Schaffung, Unterstützung und Entwicklung der nötigen Strukturen einzutreten
e) entsprechende Fachpersonen in der Schweiz zu vernetzen;
f) sich für eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung einzusetzen;
g) die Beziehungen und Zusammenarbeit mit sozialen, medizinischen, pädagogischen und politischen Institutionen zu pflegen und auf diese Weise die Interdisziplinarität zu fördern;
h) mit den entsprechenden internationalen Organisationen und Institutionen zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch mit ihnen zu pflegen.
Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.

Art. 4 Stiftungsvermögen und Betriebsmittel
Das Anfangsvermögen der Stiftung basiert auf dem Kapital der Vereinigung SEXUELLE GESUNDHEIT SCHWEIZ (Schweizerische Vereinigung für sexuelle und reproduktive Gesundheit) am 31. Oktober 2000, das heisst aus CHF 18926.36.
Nach der Übertragung der Aktiven und Passiven der Vereinigung auf die Stiftung, verwendet die Stiftung dieses Gründungskapital unwiderruflich für die Zwecke der Stiftung.
Das Stiftungskapital kann jederzeit durch allfällige weitere Zuwendungen der Stifterin oder von Dritten, durch Beiträge der Vereinigung sowie durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen geäufnet werden.
Der Erfüllung des Stiftungszweckes dient das Stiftungskapital sowie dessen Erträge und weitere Zuwendungen der Stifterin und von Dritten.

II. Organisation der Stiftung

Art. 5 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
A. Der Stiftungsrat
B. Die Geschäftsstelle
C. Der Beirat
D. Die Revisionsstelle
Der Stiftungsrat kann zudem einen Stiftungsratsausschuss bilden, welchem er Aufgaben aus seinem Kompetenzbereich übertragen kann.
Für Einzelheiten ist Art. 10 massgebend.

Art. 6 Der Stiftungsrat und seine Zusammensetzung
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und besteht aus 8 bis 14 Stiftungsräten.
Bei der Zusammensetzung des Stiftungsrates wird darauf geachtet, dass verschiedene Berufsgruppen aus dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit vertreten sind.
Im Stiftungsrat sollen auch VertreterInnen des Hochschulbereiches, der Forschung, der politischen Behörden und der Entwicklungszusammenarbeit Einsitz nehmen.
Die verschiedenen Sprachregionen sollen im Stiftungsrat angemessen vertreten sein.
Im Stiftungsrat werden Frauen und Männer repräsentativ vertreten (Gender Balance).
Einzelheiten betreffend die Zusammensetzung des Stiftungsrates werden in einem Reglement festgehalten.
Dem Stiftungsrat gehören bei der Gründung an:

  • Frau Magdalena ROBERT, Präsidentin
  • Frau Geneviève SCHWÉRY, Vizepräsidentin*
  • Herr Urs EGGIMANN*
  • Herr Jean MARTIN
  • Frau Eva PALASTHY*
  • Frau Liliane MAURY PASQUIER*
  • Frau Christine SPYCHER*
  • Frau Eveline WYSS*
  • Frau Doris ZBINDEN*
  • Frau Elisabetha ZEMP STUTZ
    Die mit * bezeichneten Mitglieder sind von der Vereinigung gewählt.

Art. 7 Wahl und Konstituierung des Stiftungsrates
Die Mitglieder der Vereinigung haben das Recht, maximal die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates zu wählen, respektive wiederzuwählen.
Von Amtes wegen gehört der/​die Präsident/​in der Vereinigung zu dieser Hälfte und ist Vizepräsident/​in der Stiftung.
Er/​sie ist eines derjenigen Stiftungsratsmitglieder, die von der Generalversammlung der Vereinigung gewählt werden.
Der Stiftungsrat ergänzt und erneuert sich durch Kooptation.
Der Stiftungsrat wählt einen/​eine Präsidenten/​in und einen/​eine Finanzverantwortlichen/​e innerhalb des Rates.
Im Rahmen ihrer Teilnahme am Rat dürfen die Mitglieder des Stiftungsrates keinen persönlichen, finanziellen oder geschäftlichen Gewinn erzielen.
Gleichermassen darf kein von den Organisationsfonds abgezogenes Darlehen den Ratsmitgliedern bewilligt werden.

Art. 8 Amtsdauer des Stiftungsrates
Der/​die Präsident/​in, der/​die Vizepräsident/​in und die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates haben eine Amtszeit von drei Jahren. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Das Amt des/​der Präsidenten/​in, des/​der Vizepräsidenten/​in und des/​der Finanzverantwortlichen ist auf zwei nachfolgende Amtszeiten von drei Jahren begrenzt.
Mitglieder, die während der Amtszeit ausscheiden, werden für deren Rest ersetzt.
Das Ersetzen eines Mitgliedes des Stiftungsrats innerhalb der Amtszeit erfolgt gemäss Artikel 6 und 7.
Die Geschäftsstelle der Stiftung hält die Mitgliederliste des Stiftungsrates auf den neuesten Stand.

Art. 9 Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungseinladungen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein Mitglied hat ein einziges Stimmrecht.
Der Stiftungsrat entscheidet in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/​die Präsident/​in mit Stichentscheid.
Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.

Art. 10 Kompetenzen des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Er befasst sich mit allen Geschäften, die in den Statuten, bzw. im Reglement, nicht einem anderen Organ zugewiesen werden. Ihm obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Vertretung der Stiftung gegen aussen; 
  • Wahl des Stiftungsrates gemäss Artikel 7
  • Wahl des/​der Geschäftsführers/​in und dessen/​deren Stellvertreters/​in;
  • Verabschiedung von Jahresprogramm, Budget, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht; 
  • Regelmässige Information des Vorstandes der Vereinigung über die Stiftungstätigkeit; 
  • Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Abänderung der Stiftungsstatuten; 
  • Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Auflösung der Stiftung. 

Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder, an Mitglieder der Vereinigung oder an Dritte zu übertragen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten keine Bezahlung für ihre Arbeit. Die Spesen, insbesondere für Reisen und Mahlzeiten, können jedoch zurück erstattet werden.
Einzelheiten der Organisation, der Aufgaben, der Kompetenzen und Pflichten des Stiftungsrates werden in einem Reglement umschrieben.

Art. 11 Der Stiftungsratsausschuss
Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte einen Ausschuss bestimmen.
Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird vom Stiftungsrat gewählt. Ihm gehört von Amtes wegen an: Der/​die Präsident/​in des Stiftungsrates als Vorsitzende/​r. Anteilsmässig sind Mitglieder, welche von der Vereinigung gewählt wurden, zu berücksichtigen.
Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten des Stiftungsratsausschusses werden in einem Reglement umschrieben.

Art. 12 Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle wird von einem/​einer Geschäftsleiter/​in geführt. Er/​sie wird durch ein Sekretariat unterstützt.
Die Geschäftsstelle besorgt die laufenden Geschäfte. Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten der Geschäftsstelle werden in einem Reglement umschrieben.

Art. 13 Der Beirat
Die Mitglieder der Vereinigung bilden den Beirat.
Mindestens einmal pro Jahr wird der Beirat durch den Stiftungsrat einberufen. Zudem können ein Fünftel der Mitglieder der Vereinigung eine Versammlung des Beirates verlangen.
Der/​die Präsident/​in des Stiftungsrates leitet die Versammlung. Der Stiftungsrat informiert über das Jahresprogramm, das Budget, die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht der Stiftung.
Den Mitgliedern des Beirates kommen im Rahmen der Versammlung die folgenden Befugnisse zu:
a) Diskussion und Kenntnisnahme von Jahresprogramm, Budget, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht;
b) Anträge stellen an den Stiftungsrat bezüglich der Übernahme neuer Aufgaben und der Realisierung konkreter Projekte im Rahmen des Stiftungszweckes.

Art 14 Die Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt zwei unabhängige Rechnungsrevisor/​innen oder eine Treuhandgesellschaft, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung unterbreiten.
Die Rechnungsrevisor/​innen oder die Treuhandgesellschaft haben bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen.
Die Rechnungsrevisor/​innen oder die Treuhandgesellschaft werden jeweils für zwei Jahre gewählt; sie sind wiederwählbar.

Art. 15 Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr der Stiftung wird durch den Stiftungsrat festgelegt und ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Der Stiftungsrat erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung und legt sie der Revisionsstelle vor.
Der Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle sind der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen.

III. Zeichnungsberechtigung

Art. 16 Zeichnungsberechtigung
Der/​die Präsident/​in des Stiftungsrates und der/​die Vizepräsident/​in des Stiftungsrates zeichnen je kollektiv zu zweien mit dem/​der Geschäftsleiter/​in oder einem Mitglied des Stiftungsrates.

IV. Änderung der Stiftungsstatuten und Auflösung der Stiftung

Art. 17 Änderung der Stiftungsstatuten
Der Stiftungsrat kann die durch allfällige Umstände gebotenen Ergänzungen oder Änderungen der Stiftungsstatuten bei der zuständigen Behörde beantragen.

Art. 18 Auflösung der Stiftung
Lässt sich der Zweck der Stiftung nicht mehr erreichen, so beantragt der Stiftungsrat bei der Aufsichtsbehörde eine Zweckänderung gemäss Art. 86 ZGB oder die Auflösung der Stiftung gemäss Art. 88 ZGB.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen gemeinnützigen, steuerbefreiten Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu.
Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifterin oder an Dritte ist ausgeschlossen. Der Stiftungsrat bleibt so lange im Amt, bis die Stiftung aufgelöst ist.

V. Stiftungsreglemente

Art. 19 Reglemente
Jede Bestimmung dieser Stiftungsstatuten kann durch Stiftungsreglemente näher ausgeführt werden, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind. Deren Erlass erfolgt durch den Stiftungsrat. Sämtliche Abänderungen aller Reglemente obliegen ebenfalls dem Stiftungsrat, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

VI. Aufsichtsbehörde

Art. 20 Aufsichtsbehörde Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 21 Schlussbestimmungen
Die Stiftungsstatuten werden in die deutsche Sprache übersetzt. Bei allfälligen Auslegungsschwierigkeiten gilt die französische Fassung. Die Originalfassung wird für die Stifterin, die Stiftung, die Aufsichtsbehörde und das Handelsregisteramt in 4‑facher Ausführung angefertigt.

Lausanne, den 7. Dezember 2000.

Überarbeitete Fassung gemäss IPPF-Akkreditierung. Vom Stiftungsrat am 21. April 2008 angenommen.

In Zweifelsfällen der Statuteninterpretation ist der französische Text massgebend.

Anhang zu den Stiftungsstatuten: Referenztexte laut Artikel 2 der Stiftungsstatuten

Internationale UNO-Konferenz in Kairo, 1994 (ICPD) – Auszug aus dem Aktionsprogramm und Definition des Begriffs sexuelle und reproduktive Gesundheit” (Art. 7.2)
Reproduktive Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, und nicht nur die Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechlichkeit, und zwar im Hinblick auf alle Belange in Zusammenhang mit dem reproduktiven System, seinen Funktionen und Prozessen.
Reproduktive Gesundheit schließt deshalb ein, dass Menschen ein befriedigendes und gesundheitlich ungefährliches Sexualleben möglich ist, und dass sie die Fähigkeit zur Fortpflanzung haben und die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und wie oft sie sich fortpflanzen.
Diese letzte Voraussetzung impliziert das Recht von Männern und Frauen, informiert zu werden und Zugang zu haben zu sicheren, effektiven, erschwinglichen und akzeptablen Methoden der Familienplanung ihrer Wahl, ebenso wie zu anderen Methoden der Fruchtbarkeitsregelung ihrer Wahl, die nicht gegen das Gesetz verstoßen, und das Recht auf Zugang zu geeigneten Dienstleistungen der Gesundheitsversorgung, die es Frauen ermöglichen, eine sichere Schwangerschaft zu erleben und Paaren die bestmögliche Chance bieten, ein gesundes Kind zu bekommen.
Entsprechend der oben genannten Definition von reproduktiver Gesundheit wird reproduktive Gesundheitsversorgung definiert als die Kombination von Methoden, Techniken und Dienstleistungen, die zur reproduktiven Gesundheit und zum reproduktiven Wohlergehen beiträgt, indem sie Probleme der reproduktiven Gesundheit verhindert oder löst.
Sie schließt auch sexuelle Gesundheit ein, deren Zweck in der Verbesserung des Lebens und der persönlichen Beziehungen liegt, und beschränkt sich nicht nur auf Beratung und Versorgung in Zusammenhang mit Fortpflanzung und sexuell übertragbaren Krankheiten.

Offizielle Definition von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), 1976 (der erste Paragraph des Artikels 7.2 der ICPD übernimmt diese Definition).
Gesundheit ist der Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen”.

Offizielle Definition von Gesundheit an der internationalen Konferenz zur Gesundheitsförderung der WHO in Ottawa, 1986.
Gesundheit wird von Menschen in Ihrer alltäglichen Umwelt geschaffen und gelebt, dort wo sie spielen, lernen, arbeiten und lieben”.

Politische Grundaussage der IPPF, publiziert in Vision 2000“, 1997.
Die IPPF und ihre Mitgliedorganisationen unterstützen und verteidigen das Recht der Frauen und Männer, Jugendliche inbegriffen, frei entscheiden zu können, wann und in welchen Abständen sie Kinder zeugen möchten, und das Recht auf höchstmöglichster Ebene auf sexuelle und reproduktive Gesundheit“.

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