Das Recht auf persönliche Selbstbestimmung und Anerkennung vor dem Gesetz

Artikel 5 der IPPF-Deklaration zu den sexuellen Rechten beinhaltet das Recht auf persönliche Selbstbestimmung und Anerkennung vor dem Gesetz.

Alle Menschen haben das Recht auf Anerkennung vor dem Gesetz und auf sexuelle Freiheit, einschliesslich der Möglichkeit, eigenes, sexuelles Verhalten zu kontrollieren und frei über sie entscheiden zu können. Alle Menschen haben das Recht ihre Sexualpartner*innen frei zu wählen und danach zu streben, ihre sexuellen Möglichkeiten und ihre Lust zu leben. Dies hat innerhalb des Regelwerks der Nichtdiskriminierung und unter gebührender Beachtung der Rechte anderer Personen und sowie der sich entwickelnden Fähigkeit des Kindes, zu erfolgen. 

  • Alle Menschen haben das Recht überall vor dem Gesetz ohne Diskriminierung und uneingeschränkt als Person anerkannt zu werden.
  • Allen Menschen steht es frei, selbstbestimmte und partnerschaftliche Sexualpraktiken und Handlungsweisen unter sozialen, politischen und ökonomischen Bedingungen auszuüben, wobei alle Rechte und Freiheiten in gleichem Ausmass von allen Menschen ohne Diskriminierung, Gewalt, Zwang und Missbrauch verwirklicht werden können.
  • Niemand darf Gesetzen unterworfen werden, die einvernehmliche sexuelle Beziehungen oder Praktiken willkürlich kriminalisieren, und niemand darf aufgrund von Geschlecht, Sexualität, Gender einvernehmlicher Sexualpraktiken oder einvernehmlichem Sexualverhalten festgenommen oder interniert werden. Alle sich in Haft befindlichen Personen haben das Recht, weder Missbrauch noch der Gefahr des Schadens auf der Grundlage eines unzulässigen Diskriminierungsgrundes ausgesetzt zu sein.
  • Alle sich in Haft befindlichen Personen haben das Recht, vor Ausgrenzung geschützt zu werden und regelmässig Besuch von ihrem Ehepartner, ihrer Ehepartnerin zu erhalten.
  • Alle Menschen müssen vor Schäden geschützt werden, die mit dem Verbrechen des Menschenhandels zusammenhängen.
  • Niemand darf gezwungen werden, sich einer unfreiwilligen medizinischen Forschung oder einem solchen Verfahren auszusetzen, noch sich einem medizinischen Test zu unterziehen oder einer willkürlichen medizinischen Einweisung unterworfen zu werden. Alle Menschen sind durch dieses Verbot geschützt unabhängig von sexueller Ausdrucksform, sexueller Orientierung, sexueller Entwicklung, tatsächlichem oder unterstelltem Sexualverhalten, Genderidentität oder Ausdrucksform des Genders.
  • Niemand darf gezwungen werden, sich einem medizinischen Verfahren, einschliesslich einer operativen Geschlechtsumwandlung, Sterilisation oder Hormontherapie, als Voraussetzung für die gesetzliche Anerkennung seiner Genderidentität zu unterziehen. Auf keinen Menschen darf Druck ausgeübt werden, sein Geschlecht, sein Alter, sein Gender, seine Genderidentität oder seine sexuelle Orientierung zu verbergen, zu unterdrücken oder zu leugnen.
  • Identitätspapiere, die der von der Person selbst definierten Genderidentität entsprechen und das jeweilige Gender oder Geschlecht ausweisen, dürfen niemandem verweigert werden. Zu diesen Identitätspapieren zählen unter anderem Geburtsurkunden, Reisepässe und Eintragungen im Wahlregister.

Artikel 5 IPPF Erklärung der sexuellen Rechte

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