Das Recht auf Rechenschaftspflicht und Entschädigung

Artikel 10 der IPPF-Deklaration zu den sexuellen Rechten beinhaltet das Recht auf Rechenschaftspflicht und Entschädigung.

Alle Menschen haben Recht auf effektive, adäquate, zugängliche und geeignete erzieherische, gesetzgeberische, juristische und sonstige Massnahmen, um sicherzustellen und einzufordern, dass die für die Wahrung der sexuellen Rechte Verantwortlichen voll rechenschaftspflichtig sind. Dies schliesst die Berechtigung zur Überwachung der Umsetzung der sexuellen Rechte und den Zugang zu Rechtsmittel bei Verletzungen derselben ein und enthält ebenso den Zugang zu vollständiger Wiedergutmachung durch Rückgabe, Entschädigung, Rehabilitierung, Genugtuung, Garantie der Nichtwiederholung und alle andere Mittel. 

  • Die Staaten haben durch Mechanismen der Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, dass ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Garantie sexueller Rechte in vollem Umfang aufrechterhalten werden.
  • Alle Menschen sollen das Recht haben, während eines bewaffneten Konflikts effektive Mechanismen der Rechenschaftspflicht und Wiedergutmachung in Anspruch nehmen zu können, insbesondere im Zusammenhang mit sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt.
  • Alle Menschen haben das Recht auf Zugang zu Information und Unterstützung, die für sie notwendig sind, um Rechtsmittel anzustreben und Wiedergutmachung für die Verletzung ihrer sexuellen Rechte sicherzustellen.
  • Alle Menschen haben das Recht, nichtstaatliche Akteur*innen, deren Handlungen oder Versäumnisse sich auf die Inanspruchnahme ihrer sexuellen Rechte auswirken, zur Rechenschaft zu ziehen. Dies schliesst die Befähigung ein, Rechtsmittel und Wiedergutmachung für Verletzungen ihrer sexuellen Rechte anzustreben.
  • Die Staaten verpflichten sich, Massnahmen zu ergreifen, um Dritte daran zu hindern, die sexuellen Rechte anderer zu verletzen.

Artikel 10 IPPF Erklärung der sexuellen Rechte

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